Wer unerlaubt Musik- oder Videodateien aus dem Internet herunterlädt („Filesharing“), kann vom Urheberrechtsinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Nach der Rechtsprechung der meisten Instanzgerichte kommt es hierbei nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ob – wie in derartigen Fällen häufig behauptet – eventuell ein Dritter über eine ungesicherte WLAN-Internetverbindung den Anschluss genutzt hat. Sofern der Anschlussinhaber nämlich seine Kontroll- und Prüfungspflichten verletzt, haftet er trotzdem nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Nun hatte sich erstmals der Bundesgerichtshof mit dem Fall zu befassen, in dem ein unbefugter Dritter die WLAN-Verbindung eines anderen dazu genutzt hat, unerlaubt Musiktitel in einer Tauschbörse anzubieten. Der Anschlussinhaber wurde von dem Musikverlag abgemahnt und sollte die hierfür entstandenen Anwaltsgebühren sowie Schadensersatz für die durch den Download entgangenen Lizenzgebühren bezahlen. Die Karlsruher Richter legten dem Nutzer eines WLAN-Anschlusses eine begrenzte Verantwortlichkeit für den Schutz vor Zugriffen unbefugter Dritter auf. Danach muss der Anschlussinhaber prüfen, ob sein Anschluss gegen den Zugriff unbefugter Dritter gesichert ist. Er ist zudem gehalten, eine entsprechende Sicherung in „verkehrsüblicher Weise“ vorzunehmen. Notwendig, aber auch ausreichend ist dabei eine Zugangsbegrenzung durch Verwendung eines persönlichen, ausreichend langen Passworts.
Hat der Anschlussinhaber diese Sicherheitsanforderungen erfüllt, kann ihm keine schuldhafte Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt werden. Dann muss er keinen Schadensersatz leisten. Hierzu ist er auch nicht verpflichtet, wenn er die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, er jedoch nicht wusste, dass ein anderer seinen Anschluss unerlaubt benutzt. In diesem Fall kann er jedoch als Störer auf Unterlassung sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden, die nach neuem Recht allerdings den Betrag von 100 EUR nicht übersteigen dürfen.
Urteil des BGH vom 12.05.2010
Aktenzeichen: I ZR 121/08
Betriebs-Berater 2010, 1417