Der Bundesgerichtshof hatte über eine Auseinandersetzung zwischen dem TAZ-Verlag und dem Springer-Verlag zu befinden. Hierbei ging es u.a. um einen Werbespot der TAZ, bei dem ein Kioskbesitzer einem Stammkunden statt der gewohnten BILD-Zeitung eine Ausgabe der linksgerichteten Tageszeitung (TAZ) auf den Ladentisch legte. Bei dem Spot wurden die „BILD“ und deren typischer Leser („Gib mal Zeitung“) durch den Kakao gezogen. Der Springer-Verlag verlor den Prozess.
Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, keine Herabsetzung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
Urteil des BGH vom 01.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 134/07
GRUR 2010, 161
Der Betrieb 2010, 387