Nach dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) müssen in Deutschland die Größenmaße von Waren in metrischen Einheiten (mm, cm, m etc.) angegeben werden. Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten sind nur zulässig, wenn diese Einheiten verkehrsüblich sind oder gleichzeitig die gesetzliche Einheit angegeben wird.
Somit stellt die Angabe der Größe von auf eBay angebotenen digitalen Bilderrahmen lediglich in Zoll statt auch in Zentimetern an sich einen Verstoß gegen die Einheitenverordnung dar. Das Landgericht Bochum sah darin jedoch nur einen Bagatellverstoß, der nicht geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Beim Angebot von Fernsehgeräten und Monitoren werden entsprechende Angaben, zumindest derzeit, noch überwiegend in Zoll gemacht. Ein digitaler Bilderrahmen ist durchaus mit einem Monitor vergleichbar. In diesen Fällen würde eine Angabe in metrischen Größen für den Verkehr eher verwirrend wirken.
Beschluss des LG Bochum vom 30.03.2010
Aktenzeichen: I-17 O 21/10
JurPC Web-Dok. 103/2010