Das Landgericht Köln untersagte einem Baumarkt die Verwendung des Werbeslogans “Der wohl billigste Baumarkt”. Verbraucher gehen – so die Begründung des Gerichts – trotz einer gewissen Relativierung durch das Wort „wohl“ davon aus, dass es sich tatsächlich um den billigsten Baumarkt handelt. Das Wort „wohl“ hat nur eine geringe Relativierungswirkung und wird im täglichen Sprachgebrauch oft nur als so genanntes Füllwort (Beispiel „Der wohl schönste Tag in meinem Leben“) gebraucht. Da der Baumarkt im Prozess nicht nachweisen konnte, tatsächlich der billigste Baumarkt zu sein, war die Alleinstellungswerbung wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Köln vom 21.08.2007
Aktenzeichen: 33 O 74/07
RdW Heft 1/2008, Seite V