Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich niederlegt und beide die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnen. Soweit es sich um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen handelt, ist der überlebende Ehegatte daran gebunden. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Ehegatte seine Verfügung nicht ohne die des anderen getroffen hätte.
Für das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben. Ein gemeinschaftliches Testament kann im Einzelfall jedoch vorliegen, wenn die Ehegatten sich in getrennten Urkunden jeweils zu Alleinerben einsetzen und in gemeinschaftlich abgefassten, mit „Zusatz zum Testament” und „Nachtrag zum Testament” bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen treffen. Ist dies der Fall, kann der überlebende Ehegatte später kein anders lautendes Testament erstellen.
Beschluss des OLG München vom 23.07.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 34/08
OLGR München 2008, 712