Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer z.B. in einem Aufhebungsvertrag einen bestimmten Zeugniswortlaut vereinbart, ist der Arbeitgeber hieran selbst dann gebunden, wenn objektiv eine falsche Bewertung vorliegt.
Unzulässig ist es nur, ein Arbeitszeugnis auszustellen, das grobe Unrichtigkeiten enthält, die dazu führen können, dass bei einem neuen potenziellen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindruck bezüglich der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers entsteht. Diese Gefahr ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Leistung des Arbeitnehmers objektiv falsch bewertet wird, zumal der neue Arbeitgeber gerade in diesem Bereich im Rahmen der Probezeit selbst beurteilen kann, ob der Arbeitnehmer seinen Anforderungen genügt.
Urteil des LAG Nürnberg vom 16.06.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 641/08
ArbuR 2010, 83