Ein Getränkehersteller handelt irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn er natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ bewirbt und verkauft, das keinerlei besondere Eigenschaften aufweist, die es von anderen, vergleichbaren Mineralwassern unterscheidet. Dabei ist auch ein vom Hersteller selbst aufgestelltes Zertifizierungssystem unbeachtlich, wenn dieses lediglich an die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung anknüpft.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 19.01.2011
Aktenzeichen: 3 O 819/10
Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth