Der gesetzlichen Anforderung, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform zu erfolgen hat, ist nicht genügt, wenn der Verbraucher den Text weder ausdrucken noch auf seinem PC speichern kann. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewerblichen Internetseite reicht daher nicht aus.
Der Internetanbieter kann dem Kunden, der sich auf den Mangel der (formgerechten) Mitteilung der Widerrufsbelehrung beruft, auch nicht entgegenhalten, er habe durch Setzen eines Häkchens im betreffenden Kontrollkasten bestätigt, von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen zu haben. Diese Bestätigung entfaltet keine rechtliche Wirkung. Denn eine solche, von dem Anbieter vorformulierte Bestätigung weicht von den verbraucherschützenden Regelungen in §§ 355 Abs. 2 und 3, 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers ab und ist daher unwirksam. Ist die Widerrufsbelehrung somit nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann der Verbraucher seine Erklärung (hier Buchung eines Lehrgangs) auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist widerrufen.
Urteil des BGH vom 15.05.2014
Aktenzeichen: III ZR 368/13
WM 2014, 1146