Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu der in der Praxis äußerst wichtigen Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge im Einvernehmen mit den Finanzbehörden wie folgt Stellung genommen:
„Berufliche Fort – oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.“
Schreiben des BMF vom 04.07.2017
Aktenzeichen: IV C 5 – S 2332/09/10005
RdW 2017 579