Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend, darf die Finanzbehörde die angesetzten Beträge (hier 2.663 Euro) nicht um die Zahlungen (hier 150 Euro) kürzen, die der Steuerpflichtige von den Krankenkassen im Rahmen eines „Bonusprogramms“ erstattet bekam. Für das Finanzgericht Neustadt fehlte es im entschiedenen Fall an der erforderlichen „Gleichartigkeit“ zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung, da die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diente. Die Bonuszahlungen konnten daher nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basiskrankenversicherung qualifiziert werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.04.2015
Aktenzeichen: 3 K 1387/14
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz