Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten in einem Formulararbeitsvertrag eine Bonusregelung. Nach ihr sollte die Bonushöhe vom wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens und von der Erreichung am zu Beginn des Betriebsjahres festgelegten Ziel durch den jeweiligen Mitarbeiter abhängig sein. Grundvoraussetzung für die Bonuszahlung war zudem das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Ende des Geschäftsjahres. Kurz vor dessen Beendigung starb ein Mitarbeiter. Seine Erben machten vergeblich eine anteilige Bonuszahlung geltend.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Bestandsklausel in dem Formulararbeitsvertrag für wirksam, soweit sie den Anspruch auf die Bonuszahlung an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Geschäftsjahr knüpft. Der am Bonussystem teilnehmende Arbeitnehmer wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt.
Hinweis: Bedenken äußerte das Gericht jedoch, dass einem Arbeitnehmer auch dann ein wesentlicher Teil seiner Vergütung vorenthalten würde, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt (z.B. bei einer betriebsbedingten Kündigung). Da das hier nicht der Fall war, konnte die rechtliche Beurteilung dieser Frage letztlich aber offen bleiben.
Urteil des BAG vom 06.05.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 443/08
NJW-Spezial 2009 452