Ein Landwirt vermietete Teilbereiche einer Scheune zum Unterstellen von Fahrzeugen. Der Mieter stellte in der Scheune sechs eigene und sechs Fahrzeuge (Oldtimer) anderer Eigentümer unter. Der Vermieter richtete sich selbst in der Scheune eine Arbeitsbühne ein. Als er dort seinen eigenen Pkw reparierte, geriet dieser in Brand. Das Feuer griff auf die Scheune über und zerstörte die untergestellten Fahrzeuge. Der Mieter verlangte Ersatz für die zerstörten Fahrzeuge. Wie es genau zu dem Brand kam, blieb letztlich ungeklärt.
Grundsätzlich hat der Mieter als Schadensersatzgläubiger darzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war. Allerdings bestimmt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Beweislastumkehr, soweit es um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Dabei kommt es darauf an, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensursache lag. Da zumindest feststand, dass der Brand in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit den vom Vermieter durchgeführten Reparaturarbeiten entstanden war, lag es somit bei diesem, den entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Da das nicht gelang, musste er den gesamten Schaden an den Fahrzeugen des Mieters und auch an den diesem von Dritten zur Verwahrung gegebenen Oldtimern ersetzen.
Urteil des BGH vom 22.10.2008
Aktenzeichen: XII ZR 148/06
NJW 2009, 142