Nach einem Gewitter mit heftigen Blitzeinschlägen in der Nähe eines Wohnhauses funktionierte die Heizungsanlage nicht mehr. Der Hauseigentümer war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurückzuführen ist und meldete dies seiner Brandversicherung. Nahezu gleichzeitig beauftragte er auch eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Da die Heizungsfirma auch die ausgetauschten Teile bereits entsorgt hatte, konnte sich der Gutachter schließlich kein Bild mehr von der Schadensursache machen. Die Versicherung berief sich auf das dem Versicherten obliegende Veränderungsverbot und verweigerte die Erstattung der angefallenen Reparaturkosten von 3.466 Euro.
Das Amtsgericht München sah in der vorschnellen Reparatur ebenfalls einen Verstoß gegen das in § 57 der Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) geregelte Veränderungsgebot. Danach darf ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadensereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig sind, sind diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Hauseigentümer versäumt. Auch wenn man berücksichtigt, dass eine Warmwasserversorgung schnell wiederhergestellt werden muss, hätte der Hauseigentümer zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen.
Urteil des AG München vom 28.09.2007
Aktenzeichen: 281 C 15020/07
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