Wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wird, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist, dass den Betroffenen am Versäumen der Frist kein Verschulden trifft. Wird ein fristwahrendes Schriftstück nachweislich eine halbe Stunde vor der angegebenen Leerungszeit in einen Briefkasten eingeworfen, kann der Absender davon ausgehen, dass die Leerung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Steht fest, dass die Sendung bei Einwurf vor der Leerung noch rechtzeitig beim Adressaten (hier Gericht) eingegangen wäre, trifft den Absender an der Verspätung kein Verschulden. Er ist daher so zu stellen, als sei das einen Tag nach Fristablauf eingetroffene Schriftstück rechtzeitig zugegangen.
Beschluss des BGH vom 20.05.2009
Aktenzeichen: IV ZB 2/08
BGHR 2009 945
NJW 2009 2379