Sofern die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Die Rechtsprechung trägt damit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten an der Weiterbenutzung seines Fahrzeugs Rechnung.
Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass bei der Gegenüberstellung von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten bei letzteren vom Bruttobetrag, also einschließlich Mehrwertsteuer, auszugehen ist.
Urteil des BGH vom 03.03.2009
Aktenzeichen: VI ZR 100/08
NJW 2009, 1340