Der Bundesgerichtshof hält es für sich genommen nicht für wettbewerbswidrig, wenn sich ein Standesamt gegenüber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen bei Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ein von dem Verlag herausgegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu übergeben.
Die Unlauterkeit eines solchen Geschäftsmodells kann sich jedoch daraus ergeben, dass es dem Verlag mithilfe der Behörde einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Standesamt anderen Verlagen, die ebenfalls an einer solchen Zusammenarbeit interessiert sind, keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt.
Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 106/06
Der Betrieb 2009, 1067