Hat ein Reisender ein sog. „halbes Doppelzimmer“ für Einzelreisende gebucht, kann der Reiseveranstalter den Kunden auch dann nicht gegen Zahlung eines Aufpreises in einem Einzelzimmer unterbringen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reisevertrages dies vorsehen.
Das Landgericht München erklärte die entsprechende Klausel in den AGB des Veranstalters, wonach dieser den Kunden auch anderweitig unterbringen kann, wenn sich bis zwei Monate vor Reisebeginn kein Zimmerpartner gefunden hat, für unwirksam. Ein solches Leistungsänderungsrecht des Reiseveranstalters ist für den Vertragspartner nicht zumutbar.
Urteil des LG München vom 28.10.2009
Aktenzeichen: 37 O 11496/09
RRa 2010, 145