Eine Frau, die für sich und ihren Lebensgefährten eine Pauschalreise gebucht hatte, machte wegen einer erheblichen Flugverspätung eine Minderung des gesamten Reisepreises gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Köln hielt die Klage der Urlauberin nur hinsichtlich ihres eigenen Anteils an der Reise für zulässig. Bei einer Namensverschiedenheit der an der Reise teilnehmenden Personen ist grundsätzlich von getrennten Reiseverträgen auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kundin – wie hier – für sich und ihren Lebensgefährten eine Hotelunterbringung im Doppelzimmer bucht. Der Lebensgefährte hätte seinen Minderungsanspruch selbst einklagen müssen.
Urteil des AG Köln vom 21.09.2009
Aktenzeichen: 142 C 266/08
Pressemitteilung des AG Köln