Auch wenn ein Bürge, der gleichzeitig Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ist, gegen seine Pflicht zur Insolvenzantragstellung verstoßen hat, ist es ihm nicht verwehrt, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen. Der Umstand, dass dem Gläubiger nicht die Möglichkeit einer verjährungshemmenden Anmeldung seiner Forderungen in einem vom Bürgen beantragten Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann nicht dem Bürgen angelastet werden. Wenn dieser das zu seinem Vorteil ausnutzt, kann ihm nicht der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemacht werden.
Urteil des OLG Nürnberg vom 09.02.2009
Aktenzeichen: 14 U 1226/08
OLGR Nürnberg 2009, 368
NWB 2009, 1894