Kurz vor Abschluss eines Tarifvertrages beantragte ein Unternehmen die vorzeitige, einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. Der Verband willigte schließlich ein; die Mitgliedschaft endete damit noch vor Abschluss des neuen Tarifvertrages.
Das Bundesarbeitsgericht hatte keine rechtlichen Bedenken gegen den Blitzausstieg. Zwar sah die Satzung des Verbandes die Möglichkeit einer vorzeitigen, einvernehmlichen Aufhebung der Mitgliedschaft nicht vor. Andererseits wurde auch deren Zulässigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Urteil des BAG vom 18.05.2011
Aktenzeichen: 4 AZR 457/09
BAG online