Das Bundesarbeitsgericht betreibt seine Internetpräsenz unter der Internetdomain „bundesarbeitsgericht.de“. Da es seit 1955 für sich selbst die Abkürzung „BAG“ verwendet, steht ihm laut Landgericht Köln aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der Abkürzung auch das Namensrecht an der Domain „bag.de“ zu.
Die beklagte Internetagentur, auf die die Domain bisher eingetragen war und die einen „Domainhandel und Verkauf“ betreibt, konnte sich auch nicht darauf berufen, dass das Kürzel „bag“ identisch ist mit dem Begriff aus der englischen Sprache für „Beutel, Tüte, Tasche, Koffer“. Das Gericht vermochte nicht zu erkennen, dass der Begriff mit dieser Bedeutung bereits derart Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, dass er ohne Weiteres im Sinne der aufgezeigten Bedeutungen verstanden wird. Der Domaininhaber wurde antragsgemäß auf Freigabe der Domain „bag.de“ verurteilt.
Urteil des LG Köln vom 26.08.2014
Aktenzeichen: 33 O 56/14
JurPC Web-Dok. 147/2014