Ein Wohnungseigentümer wehrte sich mit aller Macht gegen die Zahlung des von ihm zu entrichtenden Wohngeldes. Nachdem er den „Instanzenweg“ erfolglos durchschritten hatte, wollte er sich im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die ihm widerfahrende Ungerechtigkeit zur Wehr setzen. Die Verfassungsrichter dachten jedoch nicht daran, sich näher mit dem Klagebegehren auseinanderzusetzen und lehnten die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab. Zugleich setzten sie gegen den Beschwerdeführer wegen der „sinnentleerten Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Gerichts“ eine sogenannte Missbrauchsgebühr von 300 Euro fest.
Beschluss des BVerfG vom 08.12.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 829/09
StBW 2010, 331