Eine Gewerkschaft führte im Raum Berlin-Brandenburg einen Streik zur Durchsetzung ihrer Forderung nach einem neuen Tarifvertrag für den Einzelhandel. Ihr Landesbezirk veröffentlichte während des Streiks ein virtuelles Flugblatt mit der Frage „Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?“, bat Interessierte um die Handynummer, um diese per SMS zu informieren, wenn man gemeinsam „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen“ wolle, „z.B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen.“ Die Gewerkschaft propagierte dies auch in der Presse und im Rahmen einer öffentlichen Kundgebung.
Der örtlich zuständige Arbeitgeberverband hielt diese Aktion für unzulässig und zog vor Gericht. Wie bereits das Bundesarbeitsgericht hielt auch das Bundesverfassungsgericht die Aktion für rechtlich zulässig. Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts besteht ein weiter Handlungsspielraum, wobei die Mittel eines Arbeitskampfes nicht auf Streiks beschränkt sind. Erweist sich die Gewerkschaftsaktion – wie hier – nicht als unangemessen, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden.
Beschluss des BVerfG vom 26.03.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 3185/09
DB 2014, 956
NZA 2014, 493