In letzter Zeit äußerte eine Reihe von Gerichten Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Bild- und Videoaufnahmen zur Verfolgung von Verkehrsverstößen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen rechtmäßig ist.
Zwar stellen die Aufnahmen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Der Zweck dieser Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch die Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern dass nur für jedermann wahrnehmbare Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden. Zudem zielt die Maßnahme nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen geben. Auch entfaltet die Maßnahme über die letztlich bezweckte Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen, da verfahrensrechtlich die Kennzeichnung und Löschung der Daten hinreichend geregelt sind.
Urteil des BVerfG vom 05.07.2010
Aktenzeichen: 2 BvR 759/10
NJW-Spezial 2010, 489
VRR 2010, 312