Ein Paar kann bei der Eheschließung zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes auswählen. Wählt es keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Eheleute für einen Ehenamen, kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Kombinationsmöglichkeiten ausscheiden, wenn einer der Namen der Ehegatten bereits aus einem zusammengesetzten Namen besteht. Eine Namenskette von drei Namen ist danach unzulässig. Grundrechte wie Persönlichkeits- und Gleichheitsrecht sind nicht so wichtig wie das Verhindern unübersichtlicher Namensketten.
Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung eines schon aus mehreren Namen bestehenden Namens eines Ehegatten zum Ehenamen der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen darf. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.
Urteil des BVerfG vom 05.05.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1155/03
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