Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bundeswehr einer Soldatin die Kosten für eine künstliche Befruchtung zahlen muss. Die Bundeswehr berief sich vergeblich auf Verwaltungsvorschriften, die Maßnahmen zur Familienplanung ausschließen und zudem die In-vitro-Fertilisation nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit diene. Die Leipziger Richter vertraten die Auffassung, dass der Umfang der Leistungen, die zur Gesundheitsversorgung erbracht werden, nicht durch rein interne Vorschriften bestimmt werden darf.
Vielmehr muss der Gesetzgeber aktiv werden und „für die Zukunft den Leistungsumfang der medizinischen Versorgung durch eine Verordnung oder ein Gesetz“ regeln. Bis dahin darf die Verwaltung keine neuen Leistungsausschlüsse schaffen. Die bestehenden Verwaltungsvorschriften sind in dieser Form jedenfalls verfassungswidrig.
Urteil des BVerwG vom 10.10.2013
Aktenzeichen: 5 C 29.12
Pressemitteilung des BVerwG