Wirbt ein Telekommunikationsdienstleister bundesweit in Zeitungsanzeigen mit der Angabe „DSL – Jetzt auch bei uns“, ist dies nach Einschätzung des Hanseatischen Oberlandesgerichts irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Zumindest maßgebliche Teile der durch die Werbung angesprochenen Verbraucher gehen mangels anders lautender Informationen davon aus, dass das beworbene DSL-Angebot für jeden Adressaten der Werbung verfügbar ist. DSL steht jedoch bekanntermaßen in nicht unwesentlichen Teilen Deutschlands noch nicht zur Verfügung.
Urteil des OLG Hamburg vom 09.02.2007
Aktenzeichen: 3 U 284/06
Pressemitteilung des OLG Hamburg