Ein Münchner erwarb bei der Lufthansa für 745 Euro ein flexibles Business-Class-Ticket von München nach Zürich. Derartige Angebote richten sich vor allem an Geschäftsreisende, die ihre Flüge flexibel disponieren müssen. Offenbar ging es dem Mann aber gar nicht ums Fliegen, sondern um die kulinarischen Vorzüge, die Business-Class-Kunden in der Flughafen-Lounge genießen. Insgesamt 36-mal ließ er sich in der Lounge mit Speisen und Getränken verwöhnen, ohne nur einmal geflogen zu sein. Seinen angeblich geplanten Flug buchte er nämlich immer wieder auf den nächsten Tag um.
Als die Lufthansa dem Schmarotzer auf die Schliche kam, stornierte sie gegen Rückzahlung des Kaufpreises das Ticket und verlangte von ihm für die in Anspruch genommenen Leistungen knapp 2.000 Euro (55 Euro pro Lounge-Aufenthalt). Das Amtsgericht München gab der Airline mit der Begründung Recht, dass Fluggäste eine Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung der Leistungen trifft. D.h. der Mann hätte irgendwann auch einmal fliegen müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fluggesellschaft durch die Bewirtung ihrer Kunden schon vor dem Flug Kosten entstanden sind.
Urteil des AG München vom 27.02.2014
Aktenzeichen: 213 C 31293/13
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