Ein Autofahrer wurde wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes verurteilt, weil er mit 124 km/h auf der Autobahn bis auf 17 Meter auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren war. Vorgeschrieben wären wenigstens 62 Meter gewesen. Der Verurteilte meinte, die Abstandsmessung hätte mindestens über eine Strecke von 140 Metern erfolgen müssen.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt dies im konkreten Fall nicht für erforderlich. Von einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung ist nur in Verkehrssituationen auszugehen, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs. Ist eine solche Verkehrssituation – wie im entschiedenen Fall – nicht feststellbar, bedarf es auch keiner Abstandsmessung über eine längere Fahrstrecke. Es genügt dann ein einziges Foto von dem Vorfall.
Beschluss des OLG Hamm vom 22.12.2014
Aktenzeichen: III-3 RBs 264/14
Wirtschaftswoche Heft 7/2015, Seite 93