In einem Bußgeldverfahren darf der Richter einen Einspruch nicht einfach verwerfen, wenn der Betroffene – wie von seinem Verteidiger telefonisch mitgeteilt – im Stau steht und daher zu spät zur Verhandlung kommt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hielt eine Wartezeit von mindestens einer Viertelstunde für angemessen. Eine vor dieser Wartezeit getroffene Entscheidung stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Die Entscheidung kann dann wieder aufgehoben werden.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.09.2009
Aktenzeichen: 1 SsBs 28/09
Pressemitteilung des OLG Zweibrücken