Behindertenparkplätze müssen behindertengerecht, insbesondere rollstuhlgerecht sein. Stürzt ein Rollstuhlfahrer beim Umsteigen vom Auto in den Rollstuhl, weil dieser wegen des unregelmäßigen Kopfsteinpflasters seitlich wegrutscht, ist laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Kommune auszugehen. Ob und in welcher Höhe sich im konkreten Fall die gestürzte Rollstuhlfahrerin ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.
Urteil des BVerfG vom 24.03.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 2012/13
NJW 2016, 3013