Das Bundesverfassungsgericht hat der Umgehung des Rauchverbots für Gaststätten durch sogenannte Raucherclubs nunmehr endgültig einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen erfasst, nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) verstößt. Ein Rauchverbot in den Vereinsräumlichkeiten berührt die Betätigungsfreiheit des Vereins und der Vereinsmitglieder nicht, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Verein zur – angeblichen – Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur die Räume einer Gaststätte gepachtet. Wer das Lokal besuchen wollte, musste Vereinsmitglied werden. Die Mitgliedschaft konnte vor Ort beantragt werden; Voraussetzung war ein Mindestalter von 20 Jahren und ein Jahresmitgliedsbeitrag von 1 Euro. Jedes Mitglied bekam einen Ausweis; wer den Ausweis nicht vorzeigen konnte, erhielt auf Antrag einen neuen. Auch alle Beschäftigten der Gaststätte waren Vereinsmitglieder. Die Verfassungsrichter sahen darin eine offensichtliche Umgehung des Rauchverbots in der Gastronomie und nahmen die Verfassungsbeschwerde des Vereinsvorstandes mangels Erfolgsaussichten erst gar nicht zur Entscheidung an.
Beschluss des BVerfG vom 24.09.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 3017/11
ZAP EN-Nr 822/2014