In dem am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Wohnungsvermittlungsgesetz ist u.a. das sogenannte Bestellerprinzip niedergelegt worden. Dieses besagt, dass Makler nur noch vom tatsächlichen Auftraggeber für die Vermittlung einer Mietwohnung Provision verlangen dürfen. Insbesondere kleinere Immobilienmakler befürchten durch die Neuregelung nicht unerhebliche Umsatzeinbußen. Daher beantragten zwei Makler beim Bundesverfassungsgericht, mit einer einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten des Bestellerprinzips auszusetzen. Sie begründeten dies damit, dass das neue Gesetz ihnen wirtschaftliche Nachteile bringe, dadurch ihre Existenz gefährdet werde und sie und ihre Kunden in ihrer Vertragsfreiheit beschränke.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte die Anträge mit der Begründung ab, es sei grundsätzlich nicht möglich, das Inkrafttreten eines Gesetzes auszusetzen, weil Einzelpersonen dadurch Nachteile hätten. Im Übrigen vermochten die Verfassungsrichter nach einem Vergleich des Gesamtumsatzes der Maklerbranche mit dem Umsatz, der bisher durch die Vermittlung von Mietwohnungen erzielt worden ist, keine drohende Existenzgefährdung zu sehen. Auch eine Einschränkung der Vertragsfreiheit wurde verneint, da Wohnungssuchende trotz des Bestellerprinzips ja jederzeit immer noch einem Makler einen Suchauftrag für eine Wohnung erteilen und bei entsprechendem Erfolg eine Provisionszahlung vereinbaren dürfen.
Über die inzwischen eingelegte Verfassungsbeschwerde, bei der es auch um eine mögliche Einschränkung der Berufsfreiheit der Makler geht, ist noch nicht verhandelt worden.
Beschluss des BVerfG vom 13.05.2015
Aktenzeichen: 1 BvQ 9/15
WuM 2015, 333