Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG durch eine staatlich angeordnete Trennung von Eltern und Kindern oder Aufrechterhaltung einer solchen Trennung verfassungsrechtlich zulässig ist und führt hierzu aus:
Das Gesetz „erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“
Beschluss des BVerfG vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 2742/15
FamRZ 2016, 439