Erstmals hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit dem ab 1. August 2013 bundesweit geltenden gesetzlichen Anspruch auf einen Krippenplatz für ein- bis dreijährige Kinder befasst. Die Bundesrichter bejahten in ihrer Entscheidung einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz, wenn die zuständige Kommune keinen geeigneten Krippenplatz zur Verfügung stellen kann.
Dieser Rechtsanspruch ergibt sich aus dem Bundesrecht entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII, wenn die leistungsberechtigten Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Unterbringung des Kindes in einer Betreuungseinrichtung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Urteil des BVerwG vom 12.09.2013
Aktenzeichen: 5 C 35/12
RdW Heft 21/2013, Seite III
ArbN 2013, Nr. 7, 38