Nach einer Reihe von Instanzgerichten hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass internetfähige PCs Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind, für die Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Die gesetzliche Regelung verletzt nicht in rechtswidriger Weise die Rechte des Gebührenpflichtigen auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Urteil des BVerwG vom 27.10.2010
Aktenzeichen: 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09
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