Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer erhoben werden darf. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an.
Urteil des BVerwG vom 18.08.2015
Aktenzeichen: 9 BN 2/15
StE 2015, 614