Das Oberverwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Stuttgart haben in früheren Verfahren entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig ist. Den Entsorgungsunternehmen wurde die gewerbliche Sammlung von „gemischten Abfällen“ mit der Begründung untersagt, dass auch gemischte Abfälle der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger („kommunale Müllabfuhr“) unterliegen.
Nun kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass Sperrmüll nicht ausnahmslos dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss, sondern auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden kann. Entscheidend ist, ob – wie von der Kommune behauptet – die Sammlung von Sperrmüll durch privatwirtschaftliche Gewerbebetriebe die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährdet. Dies hat nun die Vorinstanz zu prüfen, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Urteile des BVerwG vom 23.02.2018
Aktenzeichen: 7 C 26.16, 7 C 30.17
Pressemitteilung des BVerwG