Nun ist es auch höchstrichterlich entschieden: Das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht. Das Internetverbot trägt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dazu bei, Jugendliche, Spielsüchtige oder gefährdete Personen vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen.
Urteil des BVerwG vom 01.06.2011
Aktenzeichen: 8 C 5.10
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