Nach § 8 Absatz 2 GmbH-Gesetz müssen die Stammeinlagen der Gesellschafter zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. GmbH-Gesellschafter erbringen ihre aufgrund einer Kapitalerhöhung bestehende Einlageschuld nicht vorschriftsmäßig, wenn der eingezahlte Betrag im Rahmen eines sogenannten Cash-Pool-Verfahrens sofort wieder vom Konto der Gesellschaft abgebucht wird. Der Bundesgerichtshof sah in dieser Einlageform in mehreren früheren Entscheidungen ein unwirksames Umgehungsgeschäft in Form einer verdeckten Sacheinlage.
Durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden im Bereich der Kapitalaufbringung neue Regelungen für die Fälle der „verdeckten Sacheinlage“ (§ 19 Abs. 4 GmbHG) und des „Hin- und Herzahlens“ (§ 19 Abs. 5 GmbHG) geschaffen. Danach droht im Unterschied zum früheren Recht im Fall der Insolvenz der GmbH nicht mehr, dass der gesamte Einlagebetrag nochmals zu zahlen ist. Vielmehr wird der tatsächliche Wert der Sacheinlage angerechnet (§ 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG). Wird jedoch eine Bareinlage durch eine Geldzahlung erbracht, die sodann gleich wieder an den Gesellschafter zurückgezahlt wird, handelt es sich auch nach der Neuregelung um einen Fall des unzulässigen „Hin- und Herzahlens“. Ist dies nicht gegenüber dem Handelsregister offen gelegt worden, muss der Gesellschafter den gesamten Einlagebetrag nochmals erbringen.
Urteil des BGH vom 20.07.2009
Aktenzeichen: II ZR 273/07
ZIP 2009, 156
Der Betrieb 2009, 1755