Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Trotz einer Vorbeschäftigung ist eine Befristung rechtlich möglich, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder