Nach § 6b Abs. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die Videoüberwachung öffentlicher Räume ausnahmslos durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dies gilt auch für Arbeitsplätze. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt zweifellos einen Eingriff in dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Hierbei stellt sich die Frage, ob auf