Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen (hier Änderung der Arbeitszeit), kann er später nicht geltend machen, der Arbeitgeber hätte mit dem Änderungsangebot zugleich eine Änderungs- oder gegebenenfalls eine Beendigungskündigung aussprechen müssen, um ihm eine gerichtliche Prüfung der sozialen Rechtfertigung der erstrebten Vertragsänderung zu ermöglichen. Will sich der Mitarbeiter