Bei geringfügig Beschäftigten hat nach dem Gesetz der Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den geringfügig Beschäftigten, der monatlich maximal 450 Euro verdient, darauf hinzuweisen, dass für ihn eine Besteuerung mit der von ihm vorgelegten Lohnsteuerkarte gegenüber der