Gutscheine für Waren und Dienstleistungen zu ermäßigten Preisen können durchaus erfolgreiche Werbemaßnahmen darstellen. Im Internet haben sich mittlerweise vielbesuchte Portale etabliert, auf denen Gutscheine zum Herunterladen angeboten werden. Was für Gewerbetreibende rechtlich unbedenklich ist, kann sich für Freiberufler als äußerst problematisch erweisen. So untersagte das Landgericht Köln einem Zahnarzt das Angebot einer zahnärztlichen Leistung („Bleaching“