Ein Bauhandwerker kann die Beseitigung eines Werkmangels verweigern, wenn dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer zu Recht den Einwand des unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands erhoben hat, ist der Grad des Verschuldens des Unternehmers an der Entstehung des Mangels in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Der Bundesgerichtshof stellt in diesem