Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in nicht unerheblicher Höhe, kann es für den Berechtigten durchaus günstiger sein, ein testamentarisches Erbe auszuschlagen