Zieht ein Ehegatte im Rahmen der Trennung aus der im Eigentum eines oder beider Eheleute stehenden Immobilie aus und überlässt er die bisher gemeinsam genutzte Wohnung bzw. das Haus dem anderen, steht ihm gegen diesen ein Nutzungsentschädigungsanspruch zu, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB). Dadurch sollen der Verlust des Wohnungsbesitzes und