Kommt ein Unterhaltspflichtiger seiner Obliegenheit nicht nach, die ihm möglichen Einkünfte zu erzielen (z.B. grundlose Aufgabe des Arbeitsplatzes, Nichtaufnahme einer zumutbaren Tätigkeit), wird bei der Unterhaltsberechnung der Verdienst zugrunde gelegt, den er erzielen könnte (sog. fiktive Einkünfte). Wie beim realen Einkommen ist dem Unterhaltspflichtigen auch hier ein angemessener Selbstbehalt zuzubilligen. Dies ist der Betrag, der