Besteht eine GmbH aus nur zwei Gesellschaftern, die beide auch Geschäftsführer sind, kann der Mehrheitsgesellschafter den anderen Geschäftsführer bereits dann abberufen, wenn beide untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Ob der Abberufene durch ein schuldhaftes Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, ist dabei unerheblich. Urteil des BGH vom